von Topfinanzpartner.de
Nur weniges wird in Deutschland schon so lange und so kontrovers diskutiert, wie die Rente. Vieles wurde verändert, einiges nur angekündigt, doch der aktuelle Stand der Dinge ist vielen ein Buch mit sieben Siegeln.
Mit dem neuen Alterseinkünftegesetz, das seit dem 1. Januar 2005 in Kraft ist, hat sich das deutsche Rentensystem endgültig vom alten Drei-Säulen-Modell verabschiedet. Bisher galt die Kombination aus staatlicher Rente, Betriebsrente und privater Vorsorge als Basis einer erfolgreichen Alterssicherung. Das hat sich im Prinzip nicht geändert, sehr wohl geändert hat sich aber die Handhabung der Vorsorgemaßnahmen und Ihre jeweilige Förderung.
Das neue Modell der Altersvorsorge beruht auf den so genannten „drei Schichten“. Die erste Schicht dient der Grundsicherung, sie umfasst die staatliche Rente sowie die jedermann zugängliche und steuerlich begünstigte Basis- oder Rürup-Rente. Aufbauend auf dieser Schicht finden sich staatlich geförderte Vorsorgemaßnahmen zur Zusatzversorgung: die betriebliche Altersvorsorge und die Privatrente mit Riester-Förderung bilden die zweite Schicht.
Die dritte und „oberste“ Schicht besteht aus Kapitalanlageprodukten, die zwar nach wie vor einen wichtigen Bestandteil der Altersvorsorge bilden, steuerlich aber nicht mehr als solche behandelt und auch sonst nicht mehr gefördert werden.
Der wesentliche Unterschied zwischen beiden Modellen besteht in der Form der Besteuerung. Während bisher Beiträge zur Altersvorsorge größtenteils aus bereits versteuertem Einkommen gezahlt werden mussten, die Erträge aber dafür steuerfrei waren, werden Alterseinkünfte nun nachgelagert besteuert. Das bedeutet, dass Beiträge zur Altersvorsorge nun bei der Berechnung des steuerpflichtigen Einkommens ausgenommen werden, dafür werden allerdings die Erträge aus der Vorsorgemaßnahme bei der Auszahlung dem dann gültigen persönlichen Einkommenssteuersatz entsprechend steuerpflichtig. In diesem Zusammenhang ist es besonders wichtig, zwischen dem bisherigen und dem neuen Sonderausgabenabzug zu unterscheiden; denn der bisherige Sonderausgabenabzug (2007: 1.575,- Euro) besteht weiterhin, er ist zum Beispiel auf Aufwendungen zur zweiten Schicht der Altersvorsorge anwendbar. Zusätzlich gibt es nun aber auch die Möglichkeit, Aufwendungen für die erste Schicht steuerlich geltend zu machen.
Das Hauptziel dieser neuen Handhabung besteht darin, zu gewährleisten, dass die Menschen während ihrer Erwerbsphase mehr Geld als bisher zur Verfügung haben und damit zu ermöglichen, dass jeder einzelne mehr Eigeninitiative für seine eigene Altersvorsorge entwickeln kann. Und dies hat natürlich auch den (für den Staat recht angenehmen) Effekt, dass die staatliche Rentenkasse auf Dauer entlastet wird.
Die Förderung von Altersvorsorge durch steuerliche Begünstigung mittels Sonderausgabenabzug betrifft in erster Linie die erste Schicht der Altersvorsorge. Bis 64% aller Aufwendungen für die Altersvorsorge können hier in diesem Jahr steuerlich geltend gemacht werden, das entspricht einem Höchstbetrag von 12.800,- Euro (oder 64% des Höchstbetrages von 20.000,- Euro im Jahr). Dieser Anteil wird jährlich um 2% erhöht.
Wer also beispielsweise im Jahr 2007 ein zu versteuerndes Einkommen von 30.000,- Euro erzielt, wird (als Alleinstehender) etwa mit einem Steuersatz von 19,4% und damit mit einer Einkommenssteuerlast von 5.807,- Euro rechnen müssen. Hinzu kommt der Solidaritätszuschlag in Höhe von 319,- Euro. Werden aber monatlich 500,- Euro (also 6.000,- Euro im Jahr) für die Altersvorsorge gemäß der ersten Schicht verwendet, so können dieses Jahr 64% davon, also 3.840,- Euro, vom zu versteuernden Einkommen abgezogen werden. Dadurch ergibt sich in unserem Beispiel ein zu versteuernder Betrag von 26.160,- Euro, was zu einem Einkommenssteuersatz von etwa 17,6%, einer Steuerlast von 4.604,- Euro und 251,- Euro Solidaritätszuschlag führt. Die Steuerersparnis im Jahre 2006 durch Altersvorsorge in der ersten Schicht würde sich also auf ca. 1.203,- Euro belaufen.
Die zweite Schicht sieht neben der Förderung durch den klassischen Sonderausgabenabzug auch eine direkte Förderung durch bestimmte Zulagen, die so genannte Riesterförderung, vor. Diese Tatsache macht diese Schicht natürlich besonders attraktiv, denn wer bekommt nicht gern Geld vom Staat geschenkt – und das ist auch im Sinne des Staates, denn der Schwerpunkt der allgemeinen Altersvorsorge verlagert sich auf diese Weise, wie beabsichtigt, von der gesetzlichen zur privaten und betrieblichen Rente.
Alles in allem führen die Veränderungen bei der Behandlung von Altersvorsorgemaßnahmen also dazu, dass die Bürger während Ihres Erwerbslebens tatsächlich mehr Geld in der Tasche haben als vorher. Aber was geschieht, wenn das Rentenalter erreicht ist und die Auszahlungsphase der Rente (und damit auch die Steuerpflicht) beginnt? Mit den Rentenversicherungsbeiträgen in unserem Beispiel lässt sich auf jeden Fall eine gute Altersrente erreichen: bei einem Beginn der Zahlungen in 2007 und einem Rentenbeginn 2041 kann man, gleich bleibende Zahlungen vorausgesetzt, mit einer lebenslangen monatlichen Rente von mindestens 1.300,- Euro monatlich rechnen, unter Umständen sogar mit mehr. Aber was wird jetzt besteuert? Ganz einfach: der Ertragsanteil der ausgezahlten Rente wird ab 2040 zu 100% steuerpflichtig. Dieser Ertragsanteil wird pauschal mit 18% der ausgezahlten Rente veranschlagt, bei einer monatlichen Rente von 1.300,- Euro sind das 234,- Euro monatlich bzw. 2.808,- Euro jährlich. Dieser Betrag wird nach dem neuen Alterseinkünftegesetz im Jahr 2040 zu 100% als steuerpflichtiges Einkommen behandelt werden. In diesem konkreten Fall wären also auch während der Auszahlungsphase keine Steuern zu entrichten, zusätzlich sind in 35 Beitragsjahren insgesamt ca. 45.710,- Euro an Steuern allein durch eine Altersvorsorgemaßnahme gespart worden!
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